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Was müssen Lehrkräfte eigentlich beachten, wenn sie mit ihren Klassen zum Klettern gehen wollen, beispielsweise in einen sogenannten Klettergarten? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es, welche Risiken gilt es abzuschätzen?
1. Pädagogische Prinzipien:
Kletterangebote müssen an die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein, und das Vorhaben muss höchst differenziert geplant und durchgeführt werden. Vor allem darf keine Schülerin und kein Schüler zu etwas gezwungen werden, d.h. die Entscheidungsfreiheit und Zwanglosigkeit bei Kletteraktivitäten muss jederzeit sichergestellt werden. Dabei sollte das Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen gegenüber anderen Beteiligten gefördert werden.
2. Rechtliche Grundlagen:
Grundsätzlich besteht bei sämtlichen Tätigkeiten, die im rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen, Versicherungsschutz durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung. Das bedeutet, dass an die Lehrkräfte nur dann Regressansprüche geltend gemacht werden können, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten gegenüber dem anvertrauten Kind vernachlässigt haben.
Wird nun der Besuch eines „Klettergartens“ im Rahmen eines Wandertages oder einer Klassenfahrt geplant, ist dazu erstmal die Genehmigung der Schulleitung nötig. Da die Klassenlehrkraft vor der Klassenfahrt einen Verlaufs- und Aktivitätsplan vorlegen bzw. das Ziel des Wandertages (z.B. der „Forest4Fun Conneforde“) in eine der Schulleitung vorzulegenden Liste eintragen muss, ist diese Bedingung erfüllt.
Es wird darüber hinaus dringend empfohlen, die Einverständniserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten einzuholen. Auch müssen Informationen zu eventuellen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Einschränkungen bei Schülerinnen und Schülern (z.B. Verletzungen, Krankheiten, Asthma, Höhenangst) eingeholt werden.
Grundsätzlich bestehen gegen Klettern in Klettergärten und an künstlichen Kletterwänden seitens der Unfallversicherer keine Einwände. Voraussetzung ist jedoch, dass der Übungsbetrieb die notwendigen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt und unter der Aufsicht und Leitung von erfahrenen, ausgebildeten Personen besteht.
3. Verantwortung der Lehrkraft:
Die Frage ist, welche Qualifikation muss eine Lehrkraft nachweisen, um mit Schülerinnen und Schülern klettern zu dürfen? In der Regel haben Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer keine Qualifikation in dieser Hinsicht, es sei denn, sie sind Sportlehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung.
Das Klettern an sogenannten Boulderwänden (Breitenklettern, keine Seilsicherung, Tritthöhe bis 2m) kann im Prinzip von jeder Lehrkraft nach einer entsprechenden Einweisung alleinverantwortlich durchgeführt werden. Im Klettergarten gibt es aber noch wesentlich vielfältigere und schwierigere Klettermöglichkeiten. Hier kann das fachkundige Personal des externen Anbieters die Klasse bzw. Lerngruppe übernehmen.
Aber: Die Lehrkraft bleibt im schulrechtlichen Sinne weiter für ihre Gruppe verantwortlich!
Das bedeutet: Wer mit seiner Klasse in einem Klettergarten die dortigen Angebote nutzt, hat sich in der Vorbereitung über die örtlichen Gegebenheiten, den organisatorischen Ablauf, die Qualifikation des betreuenden Personals und die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen und Sicherungssysteme zu informieren.
Die verantwortliche Lehrkraft sollte sich also im Vorfeld der geplanten Maßnahme vom Betreiber bestätigen lassen, dass die Anlage den aktuellen Standards entspricht sowie regelmäßig sicherheitstechnische Prüfungen durchgeführt werden. Außerdem ist mit dem Betreiber die Qualifikation des Fachpersonals abzuklären.
Bestehen seitens der Lehrkraft keine Zweifel an der Seriosität des Anbieters und wird das Angebot angenommen, muss sie aber bei den Kletteraktivitäten die kontinuierliche Aufsicht über ihre Gruppe übernehmen, d.h. das Fachpersonal durch organisatorische und disziplinarische Maßnahmen unterstützen. Dies bedeutet, dass sich die verantwortliche Lehrkraft während der Veranstaltung ständig bei der Gruppe aufhält, um bei Bedarf regulierend eingreifen zu können.
Das, was hier zum Thema Klettern gesagt wurde, gilt vom Grundtenor her auch für andere Aktivitäten wie Surfen und Schwimmen (z.B. Beach Club Nethen) oder Kanufahren.
Rudi Hagen |